CDU Ruhr

Großflächiger Einzelhandel in NRW

Gegen Märkte auf der grünen Wiese - Stellungnahme des RVR zum Landesentwicklungsplan

Im Jahr 2007 hatte die Landesregierung einen neuen §24a LEPro zur Begrenzung von großflächigen Einzelhandelsprojekten bestimmt. Im Landesentwicklungsprogramm (LEPro) und Landesentwicklungsplan (LEP) werden seitens des Landesgesetzgebers Richtlinien und Zielsetzungen für die Raumordnung vorgegeben.
Die nachfolgenden Planungsträger wie Bezirksregierung, Regionalverband Ruhr und Kommunen haben sich daran zu halten. Die 2007er Regelung erging, wie in der Raumordnung vorgesehen, am Ende eines Konsultationsverfahrens und ersetzte eine Regelung aus dem Jahr 2005, die gerichtlicherseits für nichtig erklärt worden war.

Das gleiche Schicksal wiederfuhr §24a LEPro mit dem Ochtrup-Urteil 2009. Damals fiel die Grenze von mindestens 100.000 Einwohnern in Orten, in denen Herstellerdirektverkaufsläden - factory outlet center (FOC) -  errichtet werden durften. Das FOC Ochtrup wurde am 30.08.2012 eröffnet. 
 
Begrenzung des zentrenrelevanten Sortiments auf 2.500 qm - Strengere Regelung wünschenswert

Noch vor der Landtagswahl 2012 brachte die wieder gewechselte Landesregierung den Versuch einer neuen Regelung auf den Weg. Maßgebend für die Neuregelung und intensiv diskutiert ist der Grundsatz, dass die „zentrenrelevanten Randsortimente eines Sondergebietes […] mit nicht zentrenrelevantem Kernsortiment 2.500 qm Verkaufsfläche nicht überschreiten“ dürfen. Das Oberverwaltungsgericht hatte die feste Zielvorgabe von 2.500 qm Verkaufsfläche in  Märkten „auf der grünen Wiese“, wie zum Beispiel Möbelketten mit weiteren Waren außer Möbeln, als nicht empirisch herleitbar zurückgewiesen. Die strickte Vorgabe eines raumordnerischen Ziels, das in der Planung eingehalten werden muss und nicht gegen andere Ziele abgewogen werden darf, wird daher durch die neue Formulierung der Landesregierung nicht erreicht. Die Landesregierung gibt an dieser Stelle vorauseilend dem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes nach und definierte die Begrenzung zentrenschädlicher Sortimente nur als Grundsatz. Dieser darf gegen weitere Argumente abgewogen werden, also relativiert werden. Zu Recht kritisiert die von der RVR-Verwaltung erarbeitete Stellungnahme, die Begründung der Begrenzung auf 2.500 qm als schwach, wenn dort „langjährige Verwaltungspraxis“ angeführt wird. Die CDU-Fraktion im RVR findet sich in der Stellungnahme des RVR wieder. Sie erkennt an, dass sich die rot-grüne Landesregierung wie die vorige schwarz-gelbe Landesregierung um eine Begrenzung der Märkte auf der grünen Wiese bemüht. Allerdings hat sie auch den Eindruck, dass SPD und Grünen der Mut fehlt, mehr zu versuchen.
Zudem ist die CDU-Fraktion im RVR der Meinung, dass die Begrenzung auf 2.500 qm Verkaufsfläche zentrenrelevanter Sortimente über alle Kommunen hinweg nicht überall sachgerecht ist. Insbesondere in kleineren und mittleren Städten ist dies angesichts der dort in den zentralen Versorgungsbereichen vorhandener Verkaufsfläche bereits sehr viel. Auch diese Position findet sich in der regionalen Stellungnahme des RVR zum Gesetzentwurf wieder.
 
Der CDU-Fraktion im RVR ist das Thema wichtig, da sie sich für starke Innenstädte und gegen weitere Abflüsse von Kaufkraft auf die grüne Wiese einsetzt.