CDU Ruhr

Informationen zur Wohngeldreform und Wohngeld Plus-Gesetz

Rechtliche Änderungen und Praxisbeispiele

Wohngeld ist eine ergänzende Leistung zu einem vorhandenen Einkommen. Es ist als Zuschuss zweckgebunden für die Sicherung des angemessenen Wohnraumes vorgesehen und nicht gleichzusetzen mit existenzsichernden Leistungen wie dem Bürgergeld oder der Grundsicherung nach dem SGB XII.

1. Rechtliche Änderungen

Zum 01. Januar 2023 ist die Reform des Wohngeldes mit dem Wohngeld Plus-Gesetz in Kraft getreten.  

Das Wohngeld Plus-Gesetz ist Teil des Entlastungspaketes zur Abfederung von steigenden Energiekosten der Bundesregierung und bewirkt, dass deutlich mehr Anspruchsberechtigte einen höheren Anspruch auf Wohngeld haben. Zusätzlich wurden eine dauerhafte Heizkostenkomponente sowie eine Klimakomponente mit aufgenommen. Damit wird eine Entlastung bei den Heizkosten erreicht und Mieterhöhungen durch energetische Sanierungen bzw. höhere Mieten durch Mehrkosten bei energieeffizienten Neubauten ausgeglichen. Es werden rund drei Mal so viele Menschen wie bisher einen Anspruch auf Wohngeld haben. Für NRW bedeutet das eine Steigerung der wohngeldberechtigten Haushalte von bisher 160.000 auf 480.000 Haushalte.

Die Entlastung vieler Bürgerinnen und Bürger bei den Wohn- und Energiekosten ist sehr zu begrüßen. Die wesentlichen Gesetzesänderungen, die zu einer Entlastung führen, sind:

· Änderung der Wohngeldformel
Die Formel zur Berechnung des Wohngeldes wurde dahingehend geändert, dass die Einkommensgrenzen erweitert werden und sich damit der Kreis der Anspruchsberechtigten vergrößert.

· Heizkostenkomponente
Die Heizkostenkomponenten wurde neu ins Gesetz mit aufgenommen. Sie beträgt zusätzlich monatlich 2,- € pro Quadratmeter und soll bei der Finanzierung der gestiegenen Heizkosten unterstützen.

· Klimakomponente
Ebenfalls neu eingeführt wurde die Klimakomponente, sie soll Mieterhöhungen durchenergetische Sanierungen aber auch bei energieeffizienten Neubauten abfedern. Eine 1-Personen-Haushalt wird monatlich pauschal mit 19,20 € entlastet.

Alle drei Maßnahmen führen dazu, dass der durchschnittliche Wohngeldbetrag um rund 190 € ansteigt.

Praxisbeispiel zur Wohngeldreform

Eine alleinerziehende Mutter mit zwei minderjährigen Kindern hat ein Einkommen von jährlich 25.000,- €, zusätzlich erhält sie Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Höhe von rd. 4.000,- €. Die anzurechnende Miete beträgt 780,- €.

Wohngeldanspruch nach altem Wohngeldgesetz:                 0,- €
Wohngeldanspruch nach dem Wohngeld Plus-Gesetz:     248,- €

Ebenfalls im Jahr 2022 wurde ein zweiter pauschaler Heizkostenzuschuss beschlossen. Maßgeblich für den Anspruch hierauf ist ein Wohngeldbezug in mindestens einem der Monate September bis Dezember 2022. Dieser Heizkostenzuschuss wird im Januar 2023 ausgezahlt, er beträgt für eine Person 415,- €, bei zwei Personen 540,- €. Jede weitere Person im Haushalt erhält zusätzlich 100,- €.   

  2. Umsetzung in den Stadtverwaltungen

Die Umsetzung des Gesetzes stellt die Verwaltungen vor große Herausforderungen. Bereits in den letzten Monaten war aufgrund der angekündigten Wohngeldreform in den Wohngeldstellen ein deutlich steigender Beratungsbedarf festzustellen. Die sehr kurzfristige Umsetzung der Wohngeldreform – im Bundesrat wurde diese erst am 25. November 2022 entschieden – ließ der Verwaltung kaum Zeit zur Vorbereitung auf eine Reform dieses Ausmaßes.

Es ist aktuell davon auszugehen, dass in den ersten Monaten des neuen Jahres die Antragszahlen deutlich steigen werden. Gleichzeitig ist die Erwartungshaltung der Antragstellenden, dass über die Wohngeldzahlung möglichst zeitnah entschieden wird. Durch die seit Monaten stattfindende mediale Präsenz des Themas Wohngeld wird auch von einer deutlich höheren Anzahl von Anträgen ausgegangen, bei denen sich kein Anspruch auf Wohngeld ergibt, deren Prüfung aber den gleichen Zeitaufwand wie bei berechtigten Anträgen erfordert.

Die kurze Vorbereitungszeit sorgt vor allem bei der Bereitstellung der notwendigen Personalressourcen für erhebliche Schwierigkeiten. Am Beispiel der Stadt Essen lässt sich dies wie folgt darstellen:

Bereits bei Bekanntwerden der ersten konkreteren Pläne zur Wohngeldreform hat z.B. die die Essener Stadtverwaltung reagiert; es wurden zusätzlich zu den bisher 21 Personalstellen in der Wohngeldstelle weitere 28 Stellen genehmigt. Die ersten neuen Mitarbeitenden haben zum 01. Januar 2023 ihren Dienst angetreten. Bis alle Stellen besetzt und die neuen Kolleginnen und Kollegen eingearbeitet sind, wird aber noch einige Zeit vergehen.

Trotz des frühzeitigen Handelns wird es sich nicht vermeiden lassen, dass die Bearbeitungszeiten für Wohngeldanträge in den kommenden Wochen und Monaten von aktuell rund drei Monaten weiter steigen werden.

Hinzu kommt, dass auch die technische Umsetzung der Reform Schwierigkeiten bereitet.

Die Kommunen und Kreise in Nordrhein-Westfalen arbeiten mit IT-Verfahren, die in den meisten Fällen schon auf die neuen gesetzlichen Vorgaben umgestellt wurden. Sowohl bei der Versendung der Wohngeldbescheide als auch bei der Auszahlung des Wohngeldes sind die Wohngeldstellen in NRW allerdings auf den Landesbetrieb Information und Technik NRW (IT.NRW) angewiesen. IT.NRW hat mitgeteilt, dass eine Aktualisierung der dortigen Software erst zum 01. April 2023 möglich sein wird. Dies hat zur Folge, dass Wohngeldbescheide für Anträge nach dem neuen Recht zunächst nur vorläufig erteilt werden können (sogenannte Kurzbescheide). Nach der Aktualisierung der Software müssen diese Fälle nochmals von den Mitarbeitenden in den Wohngeldstellen geprüft werden, bevor dann im II. Quartal der endgültige Bescheid erlassen werden kann. Das sorgt für einen zusätzlichen Arbeitsaufwand ab April 2023.

Wohngeldbescheide, die nach dem alten Recht (bis 31. Dezember 2022) erlassen werden, und deren Bewilligungszeiträume bis in das Jahr 2023 reichen, begründen ab dem 01. Januar 2023 einen Anspruch nach dem neuen Wohngeldrecht, also in vielen Fällen auf ein deutlich höheres Wohngeld. Diese Bescheide werden nach der Aktualisierung der Software bei IT.NRW automatisch neu berechnet und es erfolgt eine rückwirkende Nachzahlung des Wohngeldes. Eine zusätzliche Antragstellung ist hierfür nicht notwendig, die Wohngeldbeziehenden erhalten dadurch aber in den ersten drei Monaten 2023 nur Wohngeld in Höhe des alten Rechtes.  

3. Bewertung

Es bleibt festzuhalten, dass die Gesetzesintention richtig ist; deutlich mehr Bürgerinnen und Bürger werden entlastet, steigende Kosten durch Inflation und Energiepreisentwicklung werden abgefedert.

Die kurzfristige Umsetzung sorgt aber dafür, dass die Entlastungen in vielen Fällen erst deutlich verzögert bei den Anspruchsberechtigten ankommen werden. Vorschläge der kommunalen Interessenvertretungen zur Vereinfachung der Antragsbearbeitung, die zu kürzeren Bearbeitungszeiten und damit schnelleren Auszahlung geführt hätten, wurden nur teilweise berücksichtigt.

4. Wohngeldrechner

Mit dem Wohngeldrechner haben Sie die Möglichkeit zu prüfen, ob Sie einen Anspruch auf Wohngeld haben bzw. ob es lohnt einen Antrag zu stellen.

https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/themen/stadt-wohnen/wohnraumfoerderung/wohngeld/wohngeldrechner-2023-artikel.html